Das erste Zeitfenster für Unterzeichner des EU-Verhaltenskodex zur Transparenz KI-generierter Inhalte ist geschlossen. Für SaaS-Unternehmen bleibt die eigentliche Entscheidung jedoch bestehen:
Übernehmen Sie den von der Kommission anerkannten Umsetzungsrahmen – oder entwickeln und belegen Sie eine gleichwertige eigene Compliance-Methode?
Der Code ist freiwillig. Artikel 50 ist es nicht. Wer nicht unterzeichnet, ist deshalb nicht automatisch rechtswidrig tätig. Das Unternehmen muss aber erklären und belegen können, weshalb seine technischen Markierungen, Erkennungsmöglichkeiten und sichtbaren Hinweise angemessen sind.
Die kurze Antwort
- Abschnitt 1 prüfen: Sie bieten ein System an, das Text, Audio, Bilder oder Videos erzeugt oder wesentlich verändert.
- Abschnitt 2 prüfen: Sie veröffentlichen beruflich Deepfakes oder KI-generierte Texte zu Themen von öffentlichem Interesse.
- Beide Abschnitte prüfen: Ihr Unternehmen bietet ein entsprechendes System an und setzt es selbst für erfasste Veröffentlichungen ein.
Passt keine dieser Beschreibungen, ist eine Unterzeichnung möglicherweise nicht vorrangig. Andere Pflichten aus Artikel 50 können trotzdem gelten. Ein Support-Chatbot kann etwa die eigenständige Pflicht aus Artikel 50 Absatz 1 auslösen, Nutzer über die Interaktion mit KI zu informieren.
Zuerst die eigene Rolle bestimmen – nicht nur den Modellanbieter
Viele SaaS-Unternehmen betrachten sich ausschließlich als Kunden von Google, OpenAI, Anthropic oder eines Open-Source-Modells. Entscheidend ist jedoch, welches System sie unter eigenem Namen auf dem EU-Markt bereitstellen. Wird ein Basismodell in ein eigenes Produkt integriert, konfiguriert und für einen bestimmten Zweck angeboten, können Pflichten als Anbieter des Gesamtsystems entstehen.
Dasselbe Unternehmen kann zugleich Betreiber sein. Wer einen KI-Videogenerator verkauft und ihn intern für synthetische Kampagnenvideos verwendet, handelt je nach Aktivität in unterschiedlichen Rollen. Diese Rollen müssen pro Funktion und Nutzungsszenario dokumentiert werden.
Was eine Unterzeichnung tatsächlich bringt
1. Einen anerkannten Umsetzungsrahmen
Das Team muss Anforderungen an Markierung, Erkennbarkeit, Platzierung, Barrierefreiheit und Kennzeichnung nicht vollständig selbst definieren.
2. Eine nachvollziehbare Beweiskette
Unternehmenskunden und Behörden können Kontrollen einem einheitlichen europäischen Rahmen zuordnen. Das reduziert wiederkehrende Erklärungen in Due-Diligence-Fragebögen.
3. Eine klarere interne Roadmap
Aus einer abstrakten Pflicht werden technische und organisatorische Maßnahmen mit Verantwortlichen, Tests, Nachweisen und regelmäßigen Überprüfungen.
Die Unterzeichnung ist jedoch kein Marketing-Badge. Eine vertretungsberechtigte Führungskraft bindet das Unternehmen, und der relevante Abschnitt muss vollständig übernommen werden. Einzelne Verpflichtungen lassen sich nicht beliebig auswählen.
Was die Unterzeichnung nicht leistet
- Sie ersetzt weder den AI Act noch die Leitlinien der Kommission.
- Sie beweist nicht automatisch, dass jede konkrete Implementierung rechtskonform ist.
- Sie deckt nicht sämtliche Pflichten aus Artikel 50 ab.
- EU-Symbole allein garantieren keine Compliance.
- DSGVO, Verbraucherrecht, Urheberrecht und sektorspezifische Regeln gelten weiter.
Entscheidungsmatrix für SaaS-Produkte
| Produkt | Mögliche Rolle | Code-Pfad | Kernmaßnahme |
|---|---|---|---|
| KI-Schreib- oder Bild-SaaS | Anbieter | Abschnitt 1 prüfen | Ausgaben markieren und Erkennung ermöglichen |
| Support-Chatbot | Anbieter/Betreiber | Hauptpflicht evtl. nicht im Code | Hinweis nach Artikel 50(1) |
| KI-News-Zusammenfassungen | Betreiber, evtl. Anbieter | Abschnitt 2, evtl. beide | Kennzeichnen und redaktionelle Prüfung belegen |
| Deepfake-Medienplattform | Anbieter und/oder Betreiber | Beide Abschnitte prüfen | Technische Markierung plus sichtbarer Hinweis |
Ohne Unterzeichnung: die eigene Nachweisakte
Eine legitime Entscheidung gegen den Code ist keine Entscheidung gegen Dokumentation. Die Nachweisakte sollte mindestens enthalten:
- Rollenanalyse für jede KI-Funktion;
- Inventar aller erzeugten oder veränderten Inhaltsformate;
- technische Markierungsmethode und Testergebnisse je Format;
- sichtbare Hinweise mit Platzierung, Zeitpunkt und Barrierefreiheit;
- Screenshots und Aufzeichnungen aus produktionsnahen Tests;
- Begründungen für beanspruchte Ausnahmen;
- Verantwortliche, Prüftermine, Vorfälle und Änderungsprotokolle;
- Gap-Analyse gegenüber den einschlägigen Code-Verpflichtungen.
Der praktische Zielkonflikt lautet: Unterzeichnen erzeugt Umsetzungsaufwand; Nichtunterzeichnen erzeugt Begründungs- und Nachweisaufwand.
Sieben Prüfungen vor der Unterschrift
- Rechtsträger und Marktrolle je System bestimmen.
- Anbieter- und Betreiberaktivitäten getrennt bewerten.
- Umfang nach Text, Audio, Bild und Video prüfen.
- Das tatsächliche Produkt statt nur Richtlinien testen.
- Abhängigkeiten von Modell- und Infrastruktur-Anbietern dokumentieren.
- Für jede Maßnahme einen Verantwortlichen benennen.
- Fortlaufende Nachweise auch nach Modell-, UI- und Exportänderungen planen.
Praktische Empfehlung
Erzeugt Ihr Kernprodukt synthetische Inhalte, sollten Sie beide Abschnitte anhand Ihrer Rollen und Funktionen prüfen und die Lücke zwischen aktuellem Produkt und Code quantifizieren. Unterzeichnen Sie, wenn der Code zu Ihrer Rolle passt und Sie den gesamten relevanten Abschnitt dauerhaft erfüllen können – nicht allein aus Marketinggründen.
Die echte Wahl lautet nicht „unterzeichnen oder ignorieren“, sondern „unterzeichnen und umsetzen“ oder „ein gleichwertiges System nachweisen“.
Artikel-50-Risiken vor der Entscheidung erkennen
Prüfen Sie öffentliche KI-Oberflächen, finden Sie fehlende Hinweise und erstellen Sie einen Maßnahmenplan für Legal und Engineering.
Primärquellen und weiterführende Informationen
- Europäische Kommission – Code of Practice on Transparency of AI-Generated Content
- Europäische Kommission – Informationen zur Unterzeichnung
- Europäische Kommission – Leitlinien zur Transparenz KI-generierter Inhalte
- Verordnung (EU) 2024/1689 – EUR-Lex
Dieser Artikel dient ausschließlich der Information und stellt keine Rechtsberatung dar. Die Anwendbarkeit hängt von Rolle, Systemdesign, Anwendungsfall und Vertriebsmodell ab.

